Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ab Werk oder Auslieferungslager. Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den von uns genannten Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der Rechnung in der am Lieferungstag geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.

  2. Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Käufers ist im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, soweit seine Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt sind.

  3. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen diesen Zinssatz zu berechnen.

  4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

  5. Die Vorschrift des § 284 Abs. III des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt außer bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches nicht.

  6. Rechnungen gelten als Auftragsbestätigungen eingegangener Bestellungen, sofern diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist gesondert bestätigt werden.

  7. Zahlungen haben ohne besondere Vereinbarung spätestens innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen.

  8. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung; sie erfolgt erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt. Die Wechselkosten trägt der Käufer.

  9. Bei Zahlungsverzug werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

  10. Bei Teilleistungen gelten die Bedingungen auch für die einzelne Lieferung, sofern diese gesondert in Rechnung gestellt wird.

III. Eigentumsvorbehalt, Eigentum bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Freigabe der Sicherheit, Beeinträchtigungen durch Dritte und Verstoß des Käufers gegen vertragliche Vereinbarungen

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

  2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, das die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend Ziff. 3.-5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

  3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird.

  4. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. II. 4 genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.

  5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.

  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Im Falle einer eigentumszerstörenden Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller, der gemäß § 950 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Eigentum an der neuen Sache erwirbt. Sollten andere Waren, welche nicht in unserem Eigentum stehen mitverarbeitet werden, so erwerben wir lediglich Miteigentum gemäß des Wertanteils unserer Ware.

  7. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.

  8. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

  9. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und/oder die Zahlung von vom Käufer eingezogenen Beträgen zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen.

  10. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter Ziff. II. 3. getroffenen Regelungen geltend gemacht werden. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, das die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

  2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

  3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.

  4. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen haften wir lediglich für die Hälfte des vorhersehbaren Schadens.

  5. Die erweiterte Haftung nach § 284 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausgeschlossen.

  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

  7. Bei Annahme von Bestellungen wird die Zahlungsfähigkeit und die Kreditwürdigkeit vorausgesetzt. Sollte sich später herausstellen, dass diese nicht gegeben ist, können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen sowie vom Vertrag zurücktreten

V. Abnahme und Prüfung

  1. Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.

  2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr auf den Käufer über.

  3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.

  4. Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht ab, so schuldet er dem Verkäufer Schadensersatz für die ihm bis dahin entstandenen Kosten bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Dem Käufer bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden als den vom Verkäufer geltend gemachten nachzuweisen.

  5. Der Käufer hat, sofern er Kaufmann ist, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und für den Fall, dass sich ein Mangel zeigt diesen innerhalb der in Ziff. VI genannten Frist bei uns zu Rügen. Unterlässt er diese Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so hat er auch diesen innerhalb der besagten Frist zu Rügen. Anderenfalls gilt auch hier die Genehmigung der Ware. Das gleiche gilt, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert wird, es sei denn, dass die gelieferte Ware so erheblich von der bedungenen abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung als ausgeschlossen erachten musste.

VI. Gewährleistung und Haftung

  1. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Prüfung der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten nur insoweit, als es sich um ohne Prüfung feststellbare also offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.

  2. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.

  3. Wir nehmen von uns als mangelhaft anerkannte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen, haben Nicht-Kaufleute nach ihrer Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrags

  4. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, - wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, - für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft den Schadenseintritt verhindern sollte, - wenn von dem Verkäufer Hauptpflichten des Vertrags oder vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden, - für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, - für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

  5. Für die Lieferung von Gütern aus Kunststoff, Holz und gelten zusätzlich folgende besondere Maßgaben: Auf werkstoffgemäßen und schonenden Transport achten. Achtung Bruchgefahr! Kunststoffe sind bei Kälte schlagempfindlich und spröde.
    a. Fertigteile niemals im Freien lagern. Durch Sonneneinstrahlung, Luftsauerstoff und Luftfeuchtigkeit können die Werkstoffeigenschaften negativ beeinflußt werden. Bei einseitiger Erwärmung oder direkter Sonneneinstrahlung besteht die Gefahr von Verzug. Durch Wärmedehnung können bei Kunststoffen innere Restspannungen frei werden.
    b. Kunststoffoberflächen und Holzoberflächen sind kratzempflindlich. Bei Transport und Lagerung auf Erhalt einer kratz- und riefenfreien Oberfläche achten. Kratzer und Riefen bei Kunststoffen können durch Kerbwirkung zu Bruchschäden führen.
    c. Während der Lagerung von Kunststoffteilen müssen Lösungsmittel, Öle, Fette und allg. Chemikalien ferngehalten werden, soweit das gelieferte Material nicht extra für diese Umgebung geeignet ist. 
    d. Maßkontrollen unmittelbar nach Wareneingang durchführen, wenn die Waren Raumtemperatur (~ + 20°C) aufweisen. Höhere oder tiefere Temperaturen können aufgrund von Dehnung oder Schrumpfung z.B. bei Kunststoffen zu falschen Meßwerten führen. Zu warme/kalte Waren vor Maßkontrolle an einem trockenen Ort zwischenlagern und auf Raumtemperatur bringen.
    e. Kunststoffe und daraus hergestellte Fertigteile sind Produkte, die je nach Herstellungsverfahren im Regelfall Restspannungen aufweisen. Da diese sich bei Lagerung über längere Zeiträume entspannen oder je nach Werkstoff durch Luftfeuchtigkeit Wasser aufnehmen verursacht dies Maßveränderungen bzw. Verzug. Da dem Verkäufer die genauen Lagerbedingungen in der Regel nicht bekannt sind, kann er Mängelrügen, die Form, Maß-und Oberflächenveränderungen betreffen nur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung anerkennen. Dies gilt nur für Mängelrügen, die sich nicht eindeutig auf Fertigungsfehler beziehen. Eine Garantie für die dauerhafte Verzugsfreiheit und Maßhaltigkeit von Kunststofffertigteilen kann trotz sorgfältiger Herstellung aus den vorgenannten Gründen nicht übernommen werden.

VII. Erfüllungsort, Ort für die Rückabwicklung, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Neuss.

  2. Sollte es zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommen, gleichviel ob infolge einer Wandlung oder der Ausübung des Rücktrittsrechtes aus einem anderem Grunde, so ist der Ort für alle Leistungshandlungen, welche für uns oder den Käufer aus dem Rückgewährschuldverhältnis entstehen ebenfalls Neuss. Hiervon bleiben die Vorschriften über den Widerruf nach den Vorschriften der §§ 361 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

  3. Gerichtsstand - auch im Wechsel- und Scheckprozess - ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Neuss. 

VIII. Schlussbestimmungen

  1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird abbedungen.

  2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.

  3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

  4. Sollten die Vereinbarungen zum Eigentumsvorbehalt und einhergehender unter Ziff. III. geregelter Vertragsinhalte wegen rechtlicher Gründe in einem ausländischen Staat keine Gültigkeit haben können, so gelten an Stelle der unwirksamen Sicherheiten die entsprechend vergleichbaren Sicherheiten des Staates als vereinbart. Sollte zur Gültigkeit diese Sicherheit noch eine Rechtshandlung der Vertragsparteien notwendig sein, so sind die Parteien verpflichtet diese nachzuholen.